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# § 12a NW_26924 (Nordrhein-Westfalen) — Virtuelle Verbandsratssitzung(zu § 18 Abs. 8WupperVG)

Satzung des Wupperverbandes  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für den Fall, dass unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 11 WupperVG eine virtuelle Verbandsratssitzung stattfindet, wird diese über ein vom Vorstand zu bestimmendes Konferenzsystem durchgeführt, das den Anforderungen nach § 15 Abs. 11 Satz 1 Ziff. 1 bis 3 WupperVG entspricht, wobei auf eine Bildübertragung verzichtet werden kann. Das Konferenzsystem soll verfügbar sein, ohne zusätzliche Software installieren zu müssen. § 11 a Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 12a NW_26924 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/12a

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