nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 12 NW_26924 (Nordrhein-Westfalen) — Verbandsrat(zu § 16 WupperVG)

Satzung des Wupperverbandes  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jedes Mitglied im Verbandsrat wird in gleicher Weise ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Stellvertretendes Mitglied des Verbandsrates kann nicht sein, wer Delegierte oder Delegierter in der Verbandsversammlung ist.

(2) Zur Wahl der Arbeitnehmervertreterinnen oder -vertreter im Verbandsrat reicht der Personalrat seine Wahlvorschläge schriftlich mindestens 6 Wochen vor der Verbandsversammlung bei der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates ein.

---

Zitiervorschlag: § 12 NW_26924 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/12

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
