(1) Für jedes Mitglied im Verbandsrat wird in gleicher Weise ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Stellvertretendes Mitglied des Verbandsrates kann nicht sein, wer Delegierte oder Delegierter in der Verbandsversammlung ist.
(2) Zur Wahl der Arbeitnehmervertreterinnen oder -vertreter im Verbandsrat reicht der Personalrat seine Wahlvorschläge schriftlich mindestens 6 Wochen vor der Verbandsversammlung bei der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates ein.