(1) Die Wertgrenzen für Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von herausragender Bedeutung werden – im Rahmen des festgestellten Wirtschaftsplanes – wie folgt festgesetzt:
- für Kreditaufnahmen über 8 Mio. Euro
- für alle sonstigen Geschäfte über 5 Mio. Euro.
(2) Verpflichtende Erklärungen für Geschäfte oberhalb der Wertgrenzen bedürfen neben der Unterschrift des Vorstands der Mitzeichnung einer oder eines weiteren zu bestimmenden Bediensteten des Verbands (Ziffer 7.3 ADGO EV).