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§ 9 NW_26922 (Nordrhein-Westfalen) — Geschäfte und sonstige Angelegenheitenvon herausragender Bedeutung(§ 14 Abs. 3 Ziffer 4 und § 25 Abs. 5 Ziffer 12 ErftVG)

Satzung des Erftverbandes

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wertgrenzen für Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von herausragender Bedeutung werden – im Rahmen des festgestellten Wirtschaftsplanes – wie folgt festgesetzt:

- für Kreditaufnahmen über 8 Mio. Euro

- für alle sonstigen Geschäfte über 5 Mio. Euro.

(2) Verpflichtende Erklärungen für Geschäfte oberhalb der Wertgrenzen bedürfen neben der Unterschrift des Vorstands der Mitzeichnung einer oder eines weiteren zu bestimmenden Bediensteten des Verbands (Ziffer 7.3 ADGO EV).