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# § 6 NW_26922 (Nordrhein-Westfalen) — Sitzungen des Verbandsrates, Stellvertretung(§ 26, § 24 Abs. 4 ErftVG)

Satzung des Erftverbandes  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sitzungen des Verbandsrates sind nicht öffentlich.

(2) Für jedes Mitglied des Verbandsrates wird in gleicher Weise ein stellvertretendes Mitglied(persönliche Stellvertretung) gewählt. Stellvertretendes Mitglied kann nicht sein, wer Delegierte oder Delegierter ist.

(3) Zur Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Verbandsrats teilt die oder der Vorsitzende des Verbandsrats dem Personalrat rechtzeitig den Termin der Delegiertenversammlung mit, welche die Mitglieder gem. § 24 Abs. 2 ErftVG und ihre Stellvertreter wählt. Der Personalrat übersendet seine Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor der Sitzung des Verbandsrats, die der Sitzung der Delegiertenversammlung vorausgeht, an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsrats.

(4) Das Nähere über Sitzungen des Verbandsrates wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.

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Zitiervorschlag: § 6 NW_26922 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26922/6

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