Die Sitzungen der Delegiertenversammlung sind gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 ErftVG grundsätzlich öffentlich. Für den Ausschluss der Öffentlichkeit gilt, wie im Übrigen, die Geschäftsordnung der Delegiertenversammlung.
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Die Sitzungen der Delegiertenversammlung sind gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 ErftVG grundsätzlich öffentlich. Für den Ausschluss der Öffentlichkeit gilt, wie im Übrigen, die Geschäftsordnung der Delegiertenversammlung.