(1) Die Gesamtzahl der Delegierten – einschließlich der oder des von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen entsandten Delegierten – wird auf höchstens 101 festgelegt.
(2) Die zur Entsendung eines oder einer Delegierten berechtigende Beitragseinheit beträgt ein Einhundertstel des Durchschnittes der vom Vorstand festgesetzten und auf volle 50 Euro gerundeten Jahresbeiträge der letzten drei Jahre. Bei Einmalzahlungen zur Ablösung künftiger Jahresbeiträge hat der Vorstand bei der Aufstellung der Liste gemäß § 13 Abs. 7 Eifel-RurVG die jährlich geschuldeten Beiträge zu berücksichtigen.