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§ 3 NW_26921 (Nordrhein-Westfalen) — Pflichten der Mitglieder(§ 7 Abs. 1 Satz 3 Eifel-RurVG)

Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus § 7 Eifel-RurVG. Maßnahmen der Mitglieder, die Auswirkungen auf die Gewässer, Grundstücke und Anlagen des Verbandes haben können, sind von den Mitgliedern dem Verband rechtzeitig anzuzeigen und mit ihm zu beraten. Veränderungen bei einem Mitglied, die gegenüber früheren Erhebungen eingetreten sind oder eintreten werden und die Auswirkungen auf die Höhe seines Beitrages haben, sind dem Verband rechtzeitig anzumelden.