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§ 14 NW_26921 (Nordrhein-Westfalen) — Genehmigung von Geschäften(§ 38 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 Eifel-RurVG)

Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Als erheblicher Wert nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 Eifel-RurVG gelten

- bei der unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen 25.000 Euro,

- bei der unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer jährlich 2.500 Euro.