Als erheblicher Wert nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 Eifel-RurVG gelten
- bei der unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen 25.000 Euro,
- bei der unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer jährlich 2.500 Euro.
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Als erheblicher Wert nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 Eifel-RurVG gelten
- bei der unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen 25.000 Euro,
- bei der unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer jährlich 2.500 Euro.