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# § 13 NW_26921 (Nordrhein-Westfalen) — Bekanntmachungen(§ 33 Abs. 1 und 2 Eifel-RurVG)

Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bekanntmachungen für die Mitglieder erfolgen durch unmittelbare schriftliche oder elektronische Unterrichtung. Das gilt grundsätzlich auch für umfangreiche Mitteilungen.

In Ausnahmefällen können Bekanntmachungen an die Mitglieder gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 - 4 Eifel-RurVG in der Weise vorgenommen werden, daß die Auslegung am Sitz der Verbandsverwaltung sowie in der Stadtverwaltung Aachen, der Verwaltung der Städteregion Aachen und den Kreisverwaltungen Düren, Euskirchen, Heinsberg und Viersen erfolgt.

(2) Andere öffentliche Bekanntmachungen des WVER erfolgen auf der Internetseite des WVER unter der Internetadresse www.wver.de.

In dem Amtsblatt des Regierungsbezirks Köln wird auf die jeweilige Bekanntma­chung hingewiesen. Der Gegenstand der öffentlichen Bekanntmachung als Text­fassung kann zudem von jedermann beim Verband des WVER bezogen und / oder während der Dienstzeiten beim WVER, Eisenbahnstraße 5, 52353 Düren, eingese­hen werden.

Öffentliche Ausschreibungen werden nach den dafür geltenden Vorschriften bekannt gemacht. § 11 Absatz. 4 Eifel-RurVG bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 13 NW_26921 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26921/13

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