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# § 12 NW_26921 (Nordrhein-Westfalen) — Beiträge(§ 25 Abs. 2 Eifel-RurVG)

Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 Eifel-RurVG werden die Beiträge des Verbandes nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt. Demnach gehören zu den beitragswirksamen Kosten auch Abschreibungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Entsprechend der vermutlichen Nutzungsdauer sind die Abschreibungen gleichmäßig zu verteilen. Soweit für Anlagegüter einzelner Kostenstellen die vertraglichen Darlehenstilgungen die Abschreibungen übersteigen, ist auch dieser Unterschiedsbetrag kostenstellenspezifisch beitragswirksam zu berücksichtigen.

(2) Die Jahresbeiträge werden in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum 25. 2., 25. 5., 25. 8. und 25. 11. fällig. Die Beiträge sind als Vorausleistung auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes zu leisten. Der endgültige Beitrag für ein Wirtschaftsjahr wird zum 1. 7. des nächsten Wirtschaftsjahres auf der Basis des Jahresergebnisses fällig. Die Beitragsbescheide sind mindestens zwei Wochen vor Fälligkeit zuzustellen.

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Zitiervorschlag: § 12 NW_26921 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26921/12

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