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# § 10 NW_26921 (Nordrhein-Westfalen) — Wirtschaftsführung und Rechnungswesen(zu §§ 22a und 24 Abs. 2 Eifel-RurVG)

Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verband führt ein kaufmännisches Rechnungswesen nach § 22a Eifel-RurVG.

(2) Soweit diese Satzung in Ergänzung der §§ 22 a, 23 und 24 Eifel-RurVG nichts Näheres oder Abweichendes regelt, sind die für das kommunale Haushaltsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen mit Ausnahme des § 75a Abs. 2 GO NRW entsprechend anzuwenden. Im Einzelnen sind Abweichungen zulässig, die wegen der Eigenart der Aufgaben des Verbandes notwendig oder zweckmäßig sind. Einzelheiten regelt der Vorstand in einer Ordnung für die Wirtschaftsführung sowie in einer Revisionsordnung.

(3) Der Vorstand stellt den Jahresabschluss des vergangenen Jahres auf und übersendet diesen an die von der Verbandsversammlung bestellte Prüfstelle (Wirtschaftsprüferinnen bzw. -prüfer) und an die Rechnungsprüferinnen oder -prüfer.

(4) Der Verband hat zur Sicherung der Wirtschaftsführung, insbesondere zur Deckung unvorhergesehener Ausgaben und nicht einziehbarer Beiträge, Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Der Nachweis der Rücklagen ist dem Wirtschaftsplan als Anlage beizufügen. Innerhalb der "allgemeinen Rücklage" sind kostenstellenbezogene Rücklagen zu bilden und betragsmäßig zu kennzeichnen.

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Zitiervorschlag: § 10 NW_26921 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26921/10

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