(1) Die Grenzen des Genossenschaftsgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:25 000 dargestellt.
(2) Im Bedarfsfall erstellt die Genossenschaftsverwaltung von Grenzgebieten Ausschnitte in geeignetem Maßstab, um die Feststellung zu ermöglichen, ob ein Grundstück im Genossenschaftsgebiet liegt.