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# § 18 NW_26913 (Nordrhein-Westfalen) — Inkrafttreten

LINEG-Satzung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1. Die Satzung der Linksniederrheinischen Entwässerungs-Genossenschaft (LINEGG-Satzung) tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

2. Die Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Auf nachstehende Rechtsfolge gemäß § 11 Abs. 5 LINEGG wird mit folgendem Wortlaut hingewiesen:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluß der Genossenschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Genossenschaft vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende mit Erlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1996 - IV C 2 - 53.41.01 - gemäß § 11 Abs. 2 LINEGG genehmigte Satzungsänderung sowie der Hinweis nach § 11 Abs. 5 LINEGG werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 LINEGG bekanntgemacht.

Kamp-Lintfort, den 15. April 1996

Linksniederrheinische

Entwässerungs-Genossenschaft

Der Vorstand

Böhmer

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Zitiervorschlag: § 18 NW_26913 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26913/18

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