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§ 15 NW_26913 (Nordrhein-Westfalen) — Beitragszahlungen, Fälligkeit(Zu § 25 Abs. 2 LINEGG)

LINEG-Satzung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Jahresbeiträge nach dem Beitragsbescheid sind von den Genossen in vier Teilbeträgen zu zahlen, die jeweils zum 10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November fällig werden. Andere Termine kann der Vorstand mit einzelnen Genossen vereinbaren, wenn eine Vergleichmäßigung des Beitragseingangs für den Zahlungsverkehr der Genossenschaft zweckmäßig ist.

(2) Entsprechend § 37 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NW ist bei schriftlichen Beitragsbescheiden, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden, eine Unterschrift und Namenswiedergabe nicht erforderlich.