(1) Die Genossenschaft wirtschaftet nach einem kaufmännischen Rechnungswesen.
(2) Für die Wirtschaftsführung ist § 22 a LINEGG maßgebend. Die Erheblichkeitsgrenze i.S.d. § 22a Abs. 5 Nr. 5 LINEGG sowie sonstige Wertgrenzen (§ 17 Abs. 4 Nr. 6 LINEGG; § 22a Abs. 3 Sätze 1 und 3 LINEGG i. V. m. § 16 Abs. 5 Satz 1 EigVO) bestimmt der Genossenschaftsrat in Form einer Richtlinie. Die übrigen Einzelheiten legt der Vorstand in einer Dienstanweisung zur Wirtschaftsführung fest.