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# § 5 NW_26912 (Nordrhein-Westfalen) — Besondere Pflichten der Mitglieder(zu § 7 Abs. 1 LippeVG)

Satzung für den Lippeverband  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Benutzung von Grundstücken des Lippeverbandes wird nur auf Grund gesonderten Vertrages gewährt. Die Genehmigung der Benutzung durch den Lippeverband schließt erforderliche privat-rechtliche oder öffentlich-rechtliche Entscheidungen anderer Rechtsträger oder Behörden nicht ein.

(2) Die Mitglieder teilen Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf die Verbandsanlagen oder die Erfüllung der Verbandsaufgaben haben, rechtzeitig dem Lippeverband mit. Der Lippeverband teilt Unternehmen, die erhebliche Auswirkungen auf Anlagen der Mitglieder haben, rechtzeitig den Mitgliedern mit.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_26912 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26912/5

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