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§ 5 NW_26912 (Nordrhein-Westfalen) — Besondere Pflichten der Mitglieder(zu § 7 Abs. 1 LippeVG)

Satzung für den Lippeverband

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Benutzung von Grundstücken des Lippeverbandes wird nur auf Grund gesonderten Vertrages gewährt. Die Genehmigung der Benutzung durch den Lippeverband schließt erforderliche privat-rechtliche oder öffentlich-rechtliche Entscheidungen anderer Rechtsträger oder Behörden nicht ein.

(2) Die Mitglieder teilen Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf die Verbandsanlagen oder die Erfüllung der Verbandsaufgaben haben, rechtzeitig dem Lippeverband mit. Der Lippeverband teilt Unternehmen, die erhebliche Auswirkungen auf Anlagen der Mitglieder haben, rechtzeitig den Mitgliedern mit.