nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 21 NW_26912 (Nordrhein-Westfalen) — Bekanntmachungen(zu § 33 LippeVG)

Satzung für den Lippeverband

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bekanntmachungen des Lippeverbandes sind von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnen.

(2) Bekanntmachungen für die Mitglieder erfolgen durch unmittelbare schriftliche oder elektronische Unterrichtung. Dies gilt auch für umfangreiche Mitteilungen.

(3) Die für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen werden auf der Internetseite des Lippeverbandes unter der Internetadresse www.eglv.de bekanntgemacht. In den Amtsblättern der Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster wird auf die jeweilige Bekanntmachung hingewiesen. Jedermann kann eine Kopie der öffentlichen Bekanntmachung beim Vorstand des Lippeverbandes anfordern. Öffentliche Ausschreibungen werden nach den dafür geltenden Vorschriften bekanntgemacht.