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§ 12 NW_26912 (Nordrhein-Westfalen) — Entscheidung des gesamten Vorstandes(zu § 11 Abs. 3 Nr. 7 LippeVG)

Satzung für den Lippeverband

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Entscheidung des gesamten Vorstandes ist, unbeschadet der in § 21 Abs. 3 LippeVG genannten Angelegenheiten, bei Geschäften, deren Wert den Betrag von 2,5 Mio. Euro erreicht oder überschreitet, herbeizuführen.