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# § 11 NW_26912 (Nordrhein-Westfalen) — Zustimmung des Verbandsrates (zu § 17 Abs. 5 Nr. 8 und Nr. 12 LippeVG)

Satzung für den Lippeverband  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand wird ermächtigt, nach Maßgabe von Absatz 2 bis 4 im Rahmen der Wirtschaftsplanermächtigung Darlehen aufzunehmen und Aufträge zu vergeben.

(2) Die Aufnahme eines Darlehens ist ein Geschäft von herausragender Bedeutung und bedarf der Zustimmung des Verbandsrates, wenn deren Wert 30 Millionen Euro überschreitet. Darlehensaufnahmen mit Einzelsummen ab 5 Millionen Euro bis 30 Millionen Euro sind in der nächsten Sitzung des Verbandsrates bekanntzugeben.

(3) Die Vergabe eines Auftrags ist ein Geschäft von herausragender Bedeutung und bedarf der Zustimmung des Verbandsrates, wenn deren Wert 5 Millionen Euro überschreitet. Eine erneute Zustimmung des Verbandsrates ist erforderlich, wenn sich die Auftragssumme durch eine oder mehrmalige Vertragsänderung insgesamt um 2 Millionen Euro erhöht.

(4) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden ermächtigt, anstelle des Verbandsrates

1. die Zustimmung zu einer Darlehensaufnahme nach Absatz 2 Satz 1 oder zu einer Auftragsvergabe oder Erhöhung der Auftragssumme nach Absatz 3 zu erteilen, wenn diese keinen Aufschub bis zur nächsten Verbandsratssitzung duldet;

2. die Zustimmung zum Abschluss und zur Kündigung von Tarifverträgen zu erteilen, soweit lediglich zwischen den öffentlichen Arbeitgebern und den Gewerkschaften getroffene Regelungen entsprechend übernommen werden.

Die Entscheidungen sind in der nächsten Sitzung des Verbandsrates bekanntzugeben.

(5) Für über- und außerplanmäßige Ausgaben gilt § 23 LippeVG.

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Zitiervorschlag: § 11 NW_26912 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26912/11

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