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# § 10 NW_26912 (Nordrhein-Westfalen) — Verbandsrat(zu § 16 Abs. 2 und 4 LippeVG)

Satzung für den Lippeverband  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jedes Mitglied des Verbandsrates wird in gleicher Weise ein stellvertretendes Mitglied berufen oder gewählt. Stellvertretendes Mitglied kann nicht sein, wer Delegierte oder Delegierter der Verbandsversammlung ist.

(2) Zur Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer des Verbandes teilt die oder der Vorsitzende des Verbandsrates dem Personalrat rechtzeitig den Termin der Verbandsversammlung mit, welche die Mitglieder gemäß § 16 Abs. 1 Satz 4 Nr. 6 LippeVG und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wählt. Der Personalrat übersendet seine Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor der Sitzung des Verbandsrates, die der Sitzung der Verbandsversammlung vorausgeht, an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsrates.

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Zitiervorschlag: § 10 NW_26912 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26912/10

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