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# § 7 NW_26911 (Nordrhein-Westfalen) — Beitragseinheit(zu § 11 Abs. 2 EmscherGG)

Satzung für die Emschergenossenschaft  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Beitragseinheit, die zur Entsendung einer oder eines Delegierten in die Genossenschaftsversammlung berechtigt, beträgt 1/150 des Durchschnittes der von der Emschergenossenschaft festgesetzten letzten drei Jahresumlagen. Bei der Ermittlung der Beitragseinheiten eines Genossen wird vom Durchschnitt der festgesetzten Jahresbeiträge der letzten drei Jahre ausgegangen. Werden aufgrund von Rechtsbehelfen oder der Entscheidung des Vorstandes Beiträge erstattet oder nacherhoben, gelten die um die Rückzahlung verringerten oder die um die Nachzahlung erhöhten Jahresbeiträge als festgesetzt. Das Jahr, in dem die Genossenschaftsversammlung neu gebildet wird, zählt bei den Ermittlungen nach den Sätzen 1 bis 3 nicht mit.

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Zitiervorschlag: § 7 NW_26911 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26911/7

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