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§ 4 NW_26911 (Nordrhein-Westfalen) — Verzeichnis der Genossen(zu § 5 Abs. 3 EmscherGG)

Satzung für die Emschergenossenschaft

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Verzeichnis der Genossen wird jährlich unter Berücksichtigung der festgesetzten Beitragsliste vom Vorstand aufgestellt. Jeder Genosse kann eine Kopie dieses Verzeichnisses anfordern.