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§ 22 Satzung für die Emschergenossenschaft (Nordrhein-Westfalen) — Genehmigung von Geschäften(zu § 37 Abs. 1 EmscherGG)

Satzung für die Emschergenossenschaft

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Als erheblicher Wert nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 EmscherGG gelten

- bei der unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen 25.000 Euro,

- bei der unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer jährlich 2.500 Euro.