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§ 20 NW_26911 (Nordrhein-Westfalen) — Beitragsmaßstab und Veranlagung(zu §§ 25, 26 und 6 EmscherGG)

Satzung für die Emschergenossenschaft

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Festlegung der Beitragsmaßstäbe in den Veranlagungsgrundsätzen reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und nachteiligen Veränderungen aus.

(2) Die Beiträge sind so lange nach dem Beitragsbescheid des Vorjahres zu zahlen, bis der neue Beitragsbescheid zugestellt ist. Differenzen zwischen dem neuen Beitrag und den vorläufig geleisteten Zahlungen sind bei der ersten Zahlung nach Zustellung des neuen Beitragsbescheides auszugleichen.

(3) Die Genossen haben auf ihre Kosten alle für die Ermittlung des Beitragsverhältnisses und für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zu machen. Wird diese Frist versäumt, kann der Vorstand die erforderliche Feststellung im Wege der Schätzung treffen.

(4) Die Städte und Gemeinden haben der Emschergenossenschaft auf Anfrage Auskunft über gewerbliche Unternehmen, Verkehrsanlagen und sonstige Anlagen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EmscherGG) zu geben, die in ihrem Stadt- bzw. Gemeindegebiet für eine Mitgliedschaft gemäß § 5 Abs. 2 EmscherGG in Betracht kommen.