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# § 10 NW_26911 (Nordrhein-Westfalen) — Genossenschaftsrat(zu § 15 Abs. 2 und 4 EmscherGG)

Satzung für die Emschergenossenschaft  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jedes Mitglied des Genossenschaftsrates wird in gleicher Weise ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Stellvertretendes Mitglied kann nicht sein, wer Delegierte oder Delegierter der Genossenschaftsversammlung ist.

(2) Zur Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer der Genossenschaft teilt die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates dem Personalrat rechtzeitig den Termin der Genossenschaftsversammlung mit, welche die Mitglieder gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EmscherGG und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wählt. Der Personalrat übersendet seine Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor der Sitzung des Genossenschaftsrates, die der Sitzung der Genossenschaftsversammlung vorausgeht, an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Genossenschaftsrates.

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Zitiervorschlag: § 10 NW_26911 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26911/10

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