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§ 1 NW_26899 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes 'Bontkirchen'

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ,,Bontkirchen" des Wasserverbandes ,,Weiße Frau" und der Stadtwerke Brilon in den Gemeinden Willingen (Upland) und Diemelsee im Landkreis Waldeck-Frankenberg und der Stadt Brilon, Hochsauerlandkreis, ist der Regierungspräsident Kassel. Dieser handelt unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten Arnsberg, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Nordrhein-Westfalen erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens.