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# § 9 NW_26895 (Nordrhein-Westfalen) — Benutzung von Grundstückenzu Beobachtungen und Vorbereitungen

ErftVG  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Handlungen, die zur Durchführung von Beobachtungen und Ermittlungen sowie zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, darf der Verband mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde fremde Grundstücke benutzen. Eigentümer und Besitzer der Grundstücke sind verpflichtet, diese Benutzung zu dulden.

(2) Der Grundbesitzer ist mindestens drei Tage vorher schriftlich oder elektronisch zu verständigen. Soweit ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter durch Absatz 1 verpflichtet ist, das Betreten von Grundstücken oder Räumen zu dulden, hat er

1. das Betreten von Betriebsgrundstücken und Betriebsräumen nur während der Betriebszeit,

2. das Betreten von Wohnräumen sowie von Betriebsgrundstücken und Betriebsräumen außerhalb der Betriebszeit nur, sofern das Betreten zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und

3. das Betreten von Grundstücken und Anlagen, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Räumen nach den Nummern 1 und 2 gehören, jederzeit

zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt.

(3) Zugunsten der Grundeigentümer und der Nutzungsberechtigten gilt § 8 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

(4) Bei Grundstücken, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind, ist vor der Benutzung die Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde einzuholen.

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Zitiervorschlag: § 9 NW_26895 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/9

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