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# § 46 NW_26895 (Nordrhein-Westfalen) — Pflichten der Verbandsmitglieder

ErftVG  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Anordnungen des Vorstandes sind für die Mitglieder des Verbandes verbindlich. Dies gilt insbesondere für Anordnungen, die zum Schutze des Verbandsunternehmens getroffen werden.

(2) Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet, den Beauftragten des Verbandes freien Zutritt zur Durchführung wasserwirtschaftlicher Erhebungen zu gewähren und ihnen Auskunft zu erteilen, soweit die Angaben zur Erfüllung der Aufgabe des Verbandes, insbesondere auch für die Beitragsliste benötigt werden. Wird der Zutritt oder die Auskunft verweigert oder die Auskunft unvollständig oder offenbar unrichtig erteilt, so kann der Vorstand die erforderlichen Feststellungen auch im Wege der Schätzung treffen. § 9 Abs. 2 findet Anwendung.

(3) Der Vorstand kann den Mitgliedern eine Anmeldepflicht für Änderungen auferlegen, die gegenüber früheren Erhebungen eingetreten sind oder eintreten werden. Im Falle der Nichterfüllung der Anmeldepflicht gilt die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 46 NW_26895 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/46

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