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§ 41 NW_26895 (Nordrhein-Westfalen) — Spruchausschuss

ErftVG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Spruchausschuss besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, die oder der im Hauptamt Richterin oder Richter ist, sowie aus drei im höheren Dienst des Landes stehenden Beamtinnen oder Beamten oder vergleichbaren tarifbeschäftigten Personen und aus einer oder einem Sachverständigen.

(2) Die oder der Vorsitzende wird durch den Ministerpräsidenten im Einvernehmen mit dem Ministerium, je eine oder einer der drei beamteten Beisitzer oder tarifbeschäftigten Personen wird vom Ministerium, vom für Inneres zuständigen Ministerium und vom für Bergbau zuständigen Ministerium, die oder der Sachverständige durch das Ministerium bestellt.

(3) Für jedes Mitglied wird in gleicher Weise eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt.

(4) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied aus seinem Hauptamte aus, so ist seine Abberufung zulässig. Fällt ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so ist eine Ersatzbestellung für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.

(5) Die Mitglieder des Spruchausschusses sind an Weisungen nicht gebunden.

(6) Die allgemeinen, persönlichen und sächlichen Kosten des Spruchausschusses trägt der Verband.