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# § 4 ErftVG (Nordrhein-Westfalen) — Übernahme von Aufgaben und Anlagen

ErftVG  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 19.02.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aufgaben, die durch dieses Gesetz dem Verband übertragen sind, haben die bisher dazu Verpflichteten weiter zu erfüllen, bis der Verband sie übernimmt.

(2) Der Verband kann Aufgaben im Sinne des § 2, die einer Gebietskörperschaft, einem Wasser- und Bodenverband oder öffentlich-rechtlichen Zweckverband im Verbandsgebiet obliegen, nur im Einvernehmen mit der betroffenen Gebietskörperschaft oder dem Verband durch Beschluß der Delegiertenversammlung ganz oder teilweise übernehmen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt das Einvernehmen mit einem Wasser- und Bodenverband nicht zustande, entscheidet auf Antrag die Aufsichtsbehörde des Erftverbandes. Liegt die Übernahme der Aufgabe durch den Erftverband im öffentlichen Interesse, kann die Aufsichtsbehörde des Erftverbandes die Übernahme gegenüber dem betroffenen Wasser- und Bodenverband anordnen.

(3) Für die Übertragung von Aufgaben des Erftverbandes auf eine Gebietskörperschaft, einen Wasser- und Bodenverband oder einen öffentlich-rechtlichen Zweckverband im Verbandsgebiet gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 9, soweit diese unter § 5 Abs. 8 des Landesabfallgesetzes fällt.

(5) Der Verband darf Anlagen, die der Erfüllung der in § 2 bezeichneten Aufgaben dienlich sind, nur im Einvernehmen mit dem bisherigen Eigentümer übernehmen und als Verbandsanlagen betreiben. Wenn die hierfür zu gewährende Gegenleistung oder Entschädigung die Kosten überschreitet, die dem Verband durch Herstellung und Betrieb eigener Anlagen mit gleicher Wirkung entstehen würden, soll er Anlagen nur übernehmen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert.

(6) Der Verband soll öffentliche Wasserversorgungsbetriebe mit ihren Zuleitungs- und Versorgungsnetzen nicht ohne zwingenden Grund übernehmen.

(7) Die bis zum 28. Februar 2007 bestehende Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung durch den Verband und die in Absatz 2 genannten Aufgabenträger bleibt unberührt.

Dritter Teil

Verbandsgebiet, Mitgliedschaft

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Zitiervorschlag: § 4 ErftVG (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 19.02.2022.

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