nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 13 ErftVG (Nordrhein-Westfalen) — Selbstverwaltung, Verbandsorgane

ErftVG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 19.02.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verband verwaltet sich selbst. Er gibt sich eine Satzung.

(2) Verbandsorgane sind die Delegiertenversammlung, der Verbandsrat und der Vorstand.