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# § 12 NW_26895 (Nordrhein-Westfalen) — Zusammenarbeitmit dem Braunkohlenausschuss

ErftVG  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bevor die Bezirksplanungsbehörde einen vom Braunkohlenausschuss aufgestellten Plan der Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorlegt, hat der Braunkohlenausschuss das Benehmen mit dem Verband herzustellen, soweit dessen Aufgabengebiet berührt wird.

(2) Die oder der Vorsitzende des Braunkohlenausschusses hat den Verband über die ihr oder ihm bekannten Planungen der Braunkohlenindustrie, soweit sie das Aufgabengebiet des Verbandes berühren, unverzüglich zu unterrichten.

(3) Der Vorstand nimmt als Vertreter des Verbandes mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil.

Fünfter Teil

Innere Verfassung

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Zitiervorschlag: § 12 NW_26895 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/12

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