(1) Bevor die Bezirksplanungsbehörde einen vom Braunkohlenausschuss aufgestellten Plan der Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorlegt, hat der Braunkohlenausschuss das Benehmen mit dem Verband herzustellen, soweit dessen Aufgabengebiet berührt wird.
(2) Die oder der Vorsitzende des Braunkohlenausschusses hat den Verband über die ihr oder ihm bekannten Planungen der Braunkohlenindustrie, soweit sie das Aufgabengebiet des Verbandes berühren, unverzüglich zu unterrichten.
(3) Der Vorstand nimmt als Vertreter des Verbandes mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil.
Fünfter Teil
Innere Verfassung