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# § 1 NW_26893 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die Trinkwassergewinnungsanlagen der Gemeinde Twistetal im Landkreis Waldeck/Frankenberg  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Behörde für die Festsetzung und Änderung des Wasserschutzgebiets für die Trinkwassergewinnungsanlagen der Gemeinde Twistetal im Landkreis Waldeck/Frankenberg, das in das Gebiet der Stadt Marsberg im Hochsauerlandkreis des Landes Nordrhein-Westfalen hineinreicht, und für die Durchführung der erforderlichen Verfahren ist der Regierungspräsident in Kassel. Entsprechendes gilt für die Durchführung eines eventuell erforderlichen Entschädigungsverfahrens. Der Regierungspräsident in Kassel handelt, soweit das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen berührt wird, im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Arnsberg und unter Anwendung des im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Rechtes.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_26893 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26893/1

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