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Art 8 NW_26868 (Nordrhein-Westfalen) — Behandlung der Altentnahmen

Bekanntmachung des Abkommens über die Verbesserung der Lippewasserführung, die Speisung der westdeutschen Schiffahrtskanäle mit Wasser und die Wasserversorgung aus ihnen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bund erhebt mit Rücksicht auf die geänderte wasserwirtschaftliche Rechtslage gegen die Absicht des Landes keinen Einwand, die Altentnahmen auf neuer Grundlage auch in rechtlicher Hinsicht sicherzustellen. Er wird seine Verträge mit den Altentnehmern lösen, sobald diese Sicherstellung jeweils gewährleistet ist. Der Bund wird die vom Land vorgesehene Regelung unterstützen, insbesondere dadurch, daß er die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.