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# Art 7 NW_26868 (Nordrhein-Westfalen) — Wasserversorgung Dritter

Bekanntmachung des Abkommens über die Verbesserung der Lippewasserführung, die Speisung der westdeutschen Schiffahrtskanäle mit Wasser und die Wasserversorgung aus ihnen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bund wird die vom Land künftig zugelassenen Wasserentnahmen, soweit sie durch die Errichtung der Pumpwerkskette II ermöglicht werden, über die bei Abschluß dieses Abkommens bestehenden Entnahmen (Altentnahmen) hinaus bis zu einem Verbrauch von 13,5 m3/s gestatten, soweit nicht notwendige Belange der Schiffahrt entgegenstehen.

(2) Der Bund gibt über die Altentnahmen hinaus Wasser aus den Kanälen nur noch an das Land ab. Unberührt bleibt die Befugnis des Bundes, Dritten für besondere Zwecke eine vorübergehende Wasserentnahme zu gestatten; das Land kann eine Übersicht über derartige Wasserentnahmen verlangen.

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Zitiervorschlag: Art 7 NW_26868 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26868/7

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