(1) Das Land bedient sich zur Erfüllung von Verpflichtungen und zur Wahrnehmung von Rechten aus diesem Abkommen Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechts, die teils noch zu bilden sind.
(2) Der Bundesminister für Verkehr und der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen regeln Einzelheiten zur Durchführung dieses Abkommens in einer Durchführungsvereinbarung. Ihnen bleibt vorbehalten, zum Abschluß ergänzender Abmachungen nachgeordnete oder im Einzelfall beauftragte Stellen zu ermächtigen.