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# § 5 NW_26854 (Nordrhein-Westfalen)

Biggetalsperregesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Werden in einer Gemeinde Wasserbezieher aus einem zusammenhängenden Wasserrohrnetz versorgt, das sowohl mit Ruhrwasser als auch mit anderem Wasser gespeist wird, so ist bei ihnen der Ruhrwasseranteil nach dem Verhältnis zu berechnen, in dem im vorhergehenden Kalenderjahr die in dieses Rohrnetz eingespeiste Ruhrwassermenge zu der insgesamt eingespeisten Wassermenge stand.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die eingespeiste Ruhrwassermenge im Vorjahr 90% oder mehr der insgesamt in das Rohrnetz eingespeisten Wassermenge betragen, so ist bei der Beitragsberechnung nicht nur von der Ruhrwassermenge des Wasserbeziehers, sondern von der insgesamt von ihm bezogenen Wassermenge auszugehen. Hat die Ruhrwassermenge 10% oder weniger der insgesamt in das Rohrnetz eingespeisten Wassermenge betragen, so wird ein Biggebeitrag nicht erhoben.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_26854 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26854/5

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