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§ 1 NW_26854 (Nordrhein-Westfalen)

Biggetalsperregesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zum Bau einer Biggetalsperre im Kreis Olpe haben die durch die Biggetalsperre Begünstigten an den Ruhrverband in Essen einen Beitrag (Biggebeitrag) zu leisten. Der Biggebeitrag ist vom Ruhrverband ausschließlich zur Finanzierung des Baues der Biggetalsperre zu verwenden. Der Biggebeitrag ist eine öffentliche Last.

(2) Begünstigt im Sinne von Absatz 1 ist, wer als Wasserbezieher oder Wasserentnehmer Wasser aus dem Einzugsgebiet der Ruhr (Ruhrwasser) erhält.