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# § 6 NW_26848 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung zur Neuordnung der Sparkassen in der Stadt Köln sowie im Kreis Euskirchen, Erftkreis, Rheinisch-Bergischen Kreis und Oberbergischen Kreis  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine im Vollzug des § 3 beschlossene neue oder geänderte Satzung zur Genehmigung nicht vorgelegt oder wird die Genehmigung versagt, ordnet der Regierungspräsident in Köln den Beitritt der Stadt Gummersbach zum Sparkassenzweckverband des Oberbergischen Kreises sowie der Gemeinden Engelskirchen und Marienheide an und ändert dessen Satzung entsprechend.

(2) Haben sich die Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen Ausgleich nach § 1 nicht geeinigt, ordnet der Regierungspräsident in Köln nach Anhörung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes die Übertragung an und regelt die Auseinandersetzung.

(3) Haben sich die Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach der Bildung der Zweckverbandssparkasse gemäß § 3 über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen Ausgleich nach §§ 4 und 5 nicht geeinigt, ordnet der Regierungspräsident in Köln nach Anhörung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes die Übertragung an und regelt die Auseinandersetzung.

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Zitiervorschlag: § 6 NW_26848 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26848/6

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