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§ 5 NW_26848 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung zur Neuordnung der Sparkassen in der Stadt Köln sowie im Kreis Euskirchen, Erftkreis, Rheinisch-Bergischen Kreis und Oberbergischen Kreis

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zweigstelle Drabenderhöhe der Kreissparkasse Waldbröl im Gebiet der Stadt Wiehl ist auf die Sparkasse der Homburgischen Gemeinden zu übertragen. Zwischen den beteiligten Sparkassen ist ein angemessener Ausgleich herbeizuführen.