Die Kreissparkasse Grevenbroich, die Stadtsparkasse Grevenbroich, die Gemeindesparkasse Kaarst-Büttgen und die Sparkasse der Gemeinde Korschenbroich sind in der Weise zu vereinigen, daß eine Zweckverbandssparkasse entsteht, auf die das Vermögen der Kreissparkasse Grevenbroich, der Stadtsparkasse Grevenbroich, der Gemeindesparkasse Kaarst-Büttgen und der Sparkasse der Gemeinde Korschenbroich als Ganzes übergeht.