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§ 1 NW_26846 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung zur Neuordnung der Sparkassen im Kreis Viersen -Fn 2-

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Sparkasse Krefeld und die Stadtsparkassen Nettetal und Willich sind in der Weise zu vereinigen, daß eine Zweckverbandssparkasse entsteht, auf die das Vermögen der Sparkasse Krefeld und der Stadtsparkassen Nettetal und Willich als Ganzes übergeht.