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§ 4 NW_26840 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung zur Neuordnung der Sparkassen im Kreis Gütersloh

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kreissparkasse Wiedenbrück und die Stadtsparkasse Rietberg sind in der Weise zu vereinigen, daß eine Zweckverbandssparkasse entsteht, auf die das Vermögen der Kreissparkasse Wiedenbrück und der Stadtsparkasse Rietberg als Ganzes übergeht.