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# § 1 NW_26829 (Nordrhein-Westfalen) — Fristen und Termine.

Anordnung über die Bausparverhältnisse aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Berechnung von Fristen und Terminen, die den bauspartechnischen Ablauf des Bausparvertrages betreffen, wird die vor dem 21. Juni 1948 zurückgelegte Wartezeit in demselben Verhältnis gekürzt, wie die Bausparguthaben herabgesetzt werden. Der Beginn der Wartezeit gilt als entsprechend hinausgeschoben.

(2) Abweichend von Abs. 1 wird bei der Feststellung der Zuteilungsanwartschaft die Wartezeit auf die Mindestwartezeit voll angerechnet.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_26829 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26829/1

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