Als zuständige Behörde für die Überwachung der Pflichten aus Teil 3 des Wärmeplanungsgesetzes im Sinne des § 33 Absatz 5 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) wird die Bezirksregierung Arnsberg bestimmt.“
nu:legal · recht.nulegal.eu
Als zuständige Behörde für die Überwachung der Pflichten aus Teil 3 des Wärmeplanungsgesetzes im Sinne des § 33 Absatz 5 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) wird die Bezirksregierung Arnsberg bestimmt.“