Im übrigen gelten die Regelungen des Abkommens vom 18./22. Juni. 1976 fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Notgemeinschaft der Rationalisierungsverband tritt.
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Im übrigen gelten die Regelungen des Abkommens vom 18./22. Juni. 1976 fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Notgemeinschaft der Rationalisierungsverband tritt.