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# § 1 NW_26820 (Nordrhein-Westfalen) — Übertragung der Steinkohlenreserveauf den Rationalisierungsverband

Bekanntmachung des Abkommens zur Änderung und Ergänzung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen vom 18./22. 6. 1976 über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen am Aufbau der in der Ersten Fortschreibung des Energieprogramms der Bundesregierung vom Oktober 1974 vorgesehenen Steinkohlenreserve von bis zu 10 Mio t  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bund wird im Einvernehmen mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle mit dem Rationalisierungsverband des Steinkohlenbergbaus (im folgenden ,,Rationalisierungsverband" genannt) und der Notgemeinschaft Deutscher Kohlenbergbau GmbH (im folgenden ,,Notgemeinschaft" genannt) einen Vertrag zur Änderung und Ergänzung des Vertrages zwischen Bund und Notgemeinschaft über den Aufbau einer Steinkohlenreserve vom 18. Juni/22. Juli 1976 schließen, in dem insbesondere geregelt werden:

die Übernahme der von der Notgemeinschaft gehaltenen Steinkohlenreserve durch den Rationalisierungsverband einschließlich sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom 18. Juni/22. Juli 1976;

die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Verpflichtungen,

a) zur Finanzierung der Steinkohlenreserve und zum Ausgleich von Verlusten beim Verkauf der Steinkohlenreserve Garantien zu übernehmen sowie

b) für Kosten, die bei der Finanzierung, Anlegung und Unterhaltung der Steinkohlenreserve entstehen. Zuschüsse zu gewähren.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_26820 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26820/1

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